Reuss AGB

Wir schließen Verträge ausschließlich auf Basis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: Dezember 2023

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der Funkanlagen-Elektronik Heinz Reuss GmbH

Schiffbeker Weg 29a, 22111 Hamburg
Telefon: (040) 693 73 73
Fax: (040) 693 46 66
info@reuss-funkservice.de

Eingetragen im Handelsregister von Hamburg mit der Registernummer HRB44133
– nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt –

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden (nachfolgend: „Kunde“).

1.2. Die AGB gelten für den Verkauf inklusive Einbau beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), sowie den Umbau von Fahrzeugen zu Taxen oder Mietwagen sowie Sonderfahrzeugen (im Folgenden: „Werk“).

1.3. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und Einbau beweglicher Sachen sowie die Werkerstellung mit demselben Kunden, ohne dass die Auftragnehmerin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.4. Die AGB gelten ausschließlich in den getroffenen wie ausgelassenen Regelungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin in ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und Rahmenverträge) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag zumindest in Textform bzw. die Bestätigung der Auftragnehmerin in Textform erforderlich und maßgebend.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden der Auftragnehmerin gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern (i.S.d. § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen. Offerten und Angebote der Auftragnehmerin richten sich insofern ausschließlich an diese. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

2.2. Alle generellen Angebote, Bestellmöglichkeiten o.ä., vor allem online präsentierte, stellen jeweils lediglich Einladungen an den Kunden dar, ein Angebot auf den Erwerb der Ware oder die Erstellung eines Werks abzugeben. Eine Bestellung von Waren oder die Beauftragung der Erstellung eines Werkes durch den Kunden stellen ein für den Kunden verbindliches Vertragsangebot dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme wird entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch konkludentes Handeln mittels Einbaus bzw. Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt.

2.3. Soweit der Kunde im Online-Shop der Auftragnehmerin bestellt, hat er den – soweit zutreffend – ihm zugewiesenen Benutzernamen sowie das Passwort geheimzuhalten und lediglich solchen Personen mitzuteilen, welche berechtigt sind, im Namen des Kunden verbindliche Angebote auf Abschluss eines Vertrags abzugeben. Der Kunde verzichtet insofern auf den Einwand, die Bestellung sei durch eine nicht berechtigte Person abgegeben worden.

2.4. Die Auftragnehmerin erbringt die geschuldete Leistung für den Kunden. Sofern das Fahrzeug nicht im Eigentum des Kunden steht, erbringt die Auftragnehmerin die Leistung auch für den Eigentümer des Fahrzeugs. Soweit der Kunde nicht selbst Eigentümer ist, bestätigt er mit Auftragserteilung seine Berechtigung zur Beauftragung des Umbaus.

3. Werkerstellung, Verzögerung

3.1. Die umzubauenden Fahrzeuge müssen am Vortag des vereinbarten Umbaus der Auftragnehmerin bereitgestellt werden. Der Kunde verantwortet keinen Termin zu buchen, an dem er den Wagen nicht auch garantiert bereitstellen kann. Soweit der Wagen nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, ist ein pauschaler Verzugsschaden in Höhe 15% des Netto-Auftragswertes pro Tag fällig.

3.2. Es ist die Angelegenheit des Kunden, den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen und ggf. verbaute Geräte einer regelmäßigen, sogenannten Eichung zu unterziehen. Im Falle eines Einbaus kann die Auftragnehmerin die erstmalige Konformitätsbewertung gegen Entgelt übernehmen. Anschließend sind in regelmäßigen Abständen Eichungen nach den gesetzlichen Vorgaben durch den Kunden vorzunehmen.

3.3. Soweit die eingebauten und verbauten Teile Markenzeichen Dritter, z.B. sichtbare/ präsentierte Logos beinhalten, ist die Beachtung der marken-/ lizenzrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Inhaber Angelegenheit des Kunden. Díe Auftragnehmerin übernimmt keine weitergehenden Einstandspflichten als die Weiterleitung ihm zugesprochener Rechte.

3.4. Alle von der Auftragnehmerin mitgeteilten Lieferfristen sind unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Ansprüche bei Nichteinhalten, soweit nicht mindestens in Textform Lieferfristen als verbindlich anerkannt werden.

3.5. Sofern die Auftragnehmerin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (etwa aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Ware oder außergewöhnlich hohem Krankenstand der Mitarbeiter), wird sie den Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Lieferung durch Zulieferer der Auftragnehmerin.

3.6. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

3.7. Gerät die Auftragnehmerin verschuldet in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 2,5% des Netto-Auftragswerts, insgesamt jedoch höchstens 7,5 % des Auftragswerts der verspäteten Werkleistung. Der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.8. Weiterer Schadensersatz ist ausgeschlossen.

3.9. Die Auftragnehmerin ist zur Teillieferung berechtigt, wenn

3.9.1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;

3.9.2. die Lieferung und der Einbau der restlichen bestellten Waren sichergestellt sind;

3.9.3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Auftragnehmerin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.10. Die Rechte des Kunden gemäß der übrigen Bestimmungen dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der Auftragnehmerin, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Abholung, Abnahme, Gefahrübergang

4.1. Das Werk ist zum verbindlich vereinbarten Liefertermin abzuholen. Die Abnahme erfolgt bei Abholung des fertiggestellten Werkes, sofern nicht in Textform anders vereinbart. Bei einer vereinbarten Lieferung der Auftragnehmerin an den Kunden ist der Lieferort, sofern nicht anders bestimmt, die Geschäftsadresse des Kunden.

4.2. Die Abnahme durch eine andere Person als den Kunden ist nur durch vorherige Legitimation durch den Kunden möglich. Im Zweifel ist jede zur Abholung geschickte Person als zur Abnahme bevollmächtigt anzusehen.

4.3. Holt der Kunde das fertiggestellte Werk zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, ohne dass ein Mangel besteht, ist ein pauschaler Verzugsschaden in Höhe von 15 EUR pro Tag fällig.

4.4. Der Kunde gerät ebenfalls mit der Abnahme in Verzug, wenn er während der Ausführung des Werks seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Auftragnehmerin nicht nachkommt und sich deshalb die Fertigstellung verzögert. Dies gilt insbesondere, wenn zusätzliche Informationen über die Ausführung des Auftrages erfolgen oder eingeholt werden müssen. Kann der Liefertermin aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht eingehalten werden, ist ein pauschaler Verzugsschaden in Höhe von 15 EUR pro Tag fällig.

4.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Kunden oder den mit der Übergabe beauftragten Erfüllungsgehilfen des Kunden über. Verzögert sich die Abnahme infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand abnahmebereit ist und die Auftragnehmerin dies dem Kunden angezeigt hat.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders konkret vereinbart, netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

5.2. Die Auftragnehmerin ist, sofern nicht anders vereinbart, für 14 Tage an die Preise aus dem Angebot gebunden. Darüber hinaus sind die Preise freibleibend.

5.3. Grundsätzlich hat der Kunde den Rechnungsbetrag im Voraus vor Ort bei Abholung des Werkes zu zahlen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

5.4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit (vgl. § 353 HGB) mit 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

5.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmerin durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe (Rahmen-) Vertrag gilt) gefährdet wird.

6. Zurückbehaltungsrecht

6.1. Kommt der Kunde seinen Pflichten, insbesondere seiner Pflicht auf Zahlung des vereinbarten Werklohns, aus dem Schuldverhältnis nicht nach, behält sich die Auftragnehmerin vor, das Fahrzeug einzubehalten, bis die Forderung vollständig beglichen ist.

6.2. Eine Herausgabe an den Eigentümer erfolgt nur, wenn die Forderung, die die Auftragnehmerin gegen den Kunden hat, vollständig beglichen wurde.

7. Gewährleistung (Mängelansprüche des Kunden, Verschleiß)

7.1. Soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften, wobei eine Mängelgewährleistung für ein Jahr gewährt wird.

7.2. Vorab im Schadensfall: Bei Auftreten eines Gewährleistungsmangels wird der Kunde gebeten, sich unverzüglich über die E-Mail-Adresse info@reuss-funkservice.de an die Auftragnehmerin zu wenden.

7.3. Weiterhin vorab zur Information: Mit den Herstellern der Fahrzeuge sind sog. Richtzeitenkataloge abgestimmt. Das bedeutet, dass die für bestimmte Gewährleistungs- und Reparaturarbeiten notwendigen Schritte für eine Fachwerkstatt als angemessen einzuhalten, abgestimmt und gleichzeitig pauschaliert sind. Auch soweit nach dieser Ziffer Reparaturarbeiten anderer Werkstätten erstattet werden, orientiert sich die Erstattung jeweils an diesem Katalog. Kunden sprechen bitte im Zweifel die Auftragnehmerin an.

7.4. Grundlage der Mängelhaftung der Auftragnehmerin sind die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Vereinbarungen über die Beschaffenheit der verbauten Ware oder des fertiggestellten Werks. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen, auf Webseiten einsehbar oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Grundlage der Vereinbarung über die Beschaffenheit sind als solche bezeichnete Produktbeschreibungen (auch des Herstellers) oder technische Zeichnungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

7.5. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist im Verhältnis von Auftragnehmerin zu Kunde nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung und/oder Gewährleistung.

7.6. Der Kunde verpflichtet sich, das zugelieferte Fahrzeug auf die Tauglichkeit für die Umbaumaßnahme vorab zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Sollte ein Sachmangel, der auf die Beschaffenheit der zugelieferten Sache zurückzuführen ist, auftreten, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7.7. Gleichermaßen verpflichtet sich der Kunde, vor späteren Änderungen bzw. Umbauten des Fahrzeugs diese vorab auf ihre negative Beeinflussung des Werks der Auftragnehmerin prüfen zu lassen. Spätere Änderungen am Werk oder Auswirkungen auf das Werk schließen die Gewährleistung aus.

7.8. Offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten als vom Kunden genehmigt, wenn die Auftragnehmerin nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Auftragnehmerin die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

7.9. Nach Abstimmung der Art der Untersuchung und ggf. Behebung von Gewährleistungsmängeln ist auf Verlangen der Auftragnehmerin eine beanstandete Ware oder Werk frachtfrei der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Auftragnehmerin die Kosten des günstigsten Transportwegs; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des üblichen, bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.10. Bei Sachmängeln ist die Auftragnehmerin nach ihrer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden, Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB oder § 634 Nr. 4 BGB leistet die Auftragnehmerin in einem angemessenen Umfang.

7.11. Der Kunde hat der Auftragnehmerin die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware auf Verlangen des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn die Auftragnehmerin nicht ursprünglich zu dieser Leistung verpflichtet war;

7.12. Die Gewährleistung ist bei Selbstvornahme ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht zuvor bei der Auftragnehmerin angezeigt und ihr eine angemessene Zeit zur Nacherfüllung gegeben wurde.

7.13. Bei Selbstvornahme hat der Kunde einen Vertragspartner auszuwählen, welcher von der Auftragnehmerin oder dem Hersteller autorisiert ist und sich nach dem zwischen der Auftragnehmerin und dem Hersteller des Fahrzeugs abgestimmten Richtzeitenkatalog bezüglich des Werkes, soweit vorhanden, richtet. Informationen zum Richtzeitenkatalog werden auf Anfrage gegeben.

7.14. Die Gewährleistungspflicht der Auftragnehmerin besteht in Fällen der Selbstvornahme nur fort, wenn die Reparaturen durch die Auftragnehmerin autorisiert und fachgerecht abgenommen worden sind.

7.15. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung/ Gewährleistung davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.16. Sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt die Auftragnehmerin die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ergibt die Prüfung jedoch ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die hieraus entstandenen Kosten und Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

7.17. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der Auftragnehmerin Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Dringlichkeit nachzuweisen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die Auftragnehmerin unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Auftragnehmerin berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.18. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.19. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewährleistung für den Verschleiß der Sache durch den zweckgemäßen Gebrauch.

7.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sache nicht bestimmungsgemäß verwendet.

8. Sonstige Haftung

8.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Kunde bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, die das Kraftfahrzeug zum Zwecke der Werkerstellung zuliefern oder an die das Fahrzeug nach Fertigstellung des Werks ausgeliefert oder übergeben wird.

8.3. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

8.3.1. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.3.2. Bei der Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens des Vertragsgegenstands begrenzt.

8.3.3. Insbesondere ist der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

8.4. Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftragnehmerin gemäß gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder weiteren gesetzlich zwingenden Vorschriften.

8.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Auftragnehmerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden im Falle der Erstellung eines Werks (insbesondere §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

9.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei Arglist der Auftragnehmerin (§ 438 Abs. 3 BGB und § 634a Abs. 3 BGB).

9.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf- und Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9.3. Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Auftragnehmerin gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1. Auf Verträge zwischen der Anbieterin und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Kunde seinen Sitz hat, finden keine Anwendung.

10.2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

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